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11.05.07

Kaufvertrag ist unterschrieben

Geschafft! Der Kaufvertrag ist unterschrieben. Hoffen wir mal, dass alles gut geht! Anschließend haben wir unserem neuen Heim noch einen kurzen Besuch abgestattet und sind dann bei McDonalds eingekehrt, um den Vertragsabschluss gebührend zu feiern cool.gif.

Dann geht's jetzt also los. Ich kann's noch gar nicht glauben!

18.04.07

Vertragsschluss und Auflassung vor der Vermessung?

Fraglich ist, ob nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch die Auflassung vor Durchführung der Grundstücksvermessung beurkundet werden kann.

Ist die Auflassung bereits mit dem schuldrechtlichen Vertrag mitbeurkundet, so ist nach Vorliegen des Veränderungsnachweises ein Nachtrag zum Veräusserungsvertrag erforderlich, in dem der verkaufte Grundstücksteil katastermässig genau bezeichnet wird (§ 28 GBO), damit die Identität des nachträglich vermessenen Grundstücksteils mit dem im Vertrag bezeichneten Teil zweifelsfrei nachgewiesen ist; diese „Identitätserklärung“ ist nicht Teil der Auflassung oder sonstige materiellrechtliche Erklärung; sie hat vielmehr nur grundbuchverfahrensrechtliche Bedeutung: sie stellt die Verbindung her zwischen der wirksam erklärten Auflassung und dem Veränderungsnachweis, indem sie das von der Auflassung betroffene Grundstück nunmehr dem Verfahrensrecht entsprechend (§ 28 GBO) kennzeichnet; sie ist damit Teil der Bewilligung (§ 19 GBO) und kann daher nur vom Veräusserer abgegeben werden; der Erwerber ist hierzu nur berechtigt, wenn aus den Erklärungen des Veräusserers eine entsprechende Befugnis entnommen werden kann; eine Beurkundung nach § 313 BGB oder § 925 BGB ist hier nicht erforderlich, vorausgesetzt, das vermessene Grundstück ist mit dem im Veräusserungsvertrag bezeichneten identisch; lediglich nach § 29 GBO ist Vorlage einer mit Unterschriftsbeglaubigung versehenen Nachtragsurkunde erforderlich; bei bereits früher erklärter Auflassung genügt es daher, wenn nur der Verkäufer die hier behandelte Nachtragsurkunde unterzeichnet und seine Unterschrift beglaubigen lässt; auch die Identitätserklärung ist (ausnahmsweise) entbehrlich und kann vom Grundbuchamt nicht verlangt werden, wenn keine vernünftigen Zweifel an der Identität zwischen aufgelassener und vermessener Fläche bestehen.

gelesen bei http://freenet-homepage.de/rpfl/Abschreibung.html

17.04.07

Die "Verfahrenstechnische Lösung"

Für die Eigentumsüberschreibung (Auflassung) sollte die "Verfahrenstechnische Lösung" gewählt werden: Das bedeutet, die Auflassung wid bereits bei Vertragsabschluss erklärt und nach Eintreten aller Vertragsvoraussetzungen (z.B. Haus ist fertig gestellt und wurde bezahlt) durch den Notar ausgefertigt und eingereicht. Wird die Auflassung erst nach dem Eintreten aller Voraussetzungen erklärt und ausgefertigt, wird eine erneute Beurkundung mit dem Bauträger notwendig. Das kann zu großen Problemen führen, falls der Bauträger z.B. eine GmbH ist und in der Zwischenzeit insolvent wurde. In dem Falle existiert der Vertagspartner nicht mehr und keiner kann das Eigentum an dem Haus/Grundstück verschaffen. Es folgt ein langwieriger und teurer Rechtsstreit (GmbH: Nachtragsliquidation). Bei der Verfahrenstechnischen Lösung kann der Notar das Eigentum verschaffen, wenn der Käufer nachweist, dass er alle Vertragsbestandteile erfüllt hat (z.B. den Kaufpreis bezahlt).

11.04.07

Mit Notar klären

- Grundbuchauszug einsehen (aktuelle Kopie)
--> hat keinen Grundbuchauszug, faxt uns einen Fortführungsnachweis für die Trennung von Grundstück und Straße
--> das Grundstück wurde noch nicht getrennt

- Wie soll Eigentumsübergabe geregelt werden? (Vollmacht, KB vorher als Eigentümer eingetragen)
--> KB wird vorher als Eigentümer eingetragen

- Welcher Rücktritt ist gemeint? (XVI. 2) c) )
--> wir treten hinsichtlich der Grundschuld unserer Bank zurück

04.04.07

Der Notarvertrag - ein paar Definitionen

Auflassung:

  • bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile notariell zu erklärende dingliche Einigung (siehe Form) des Veräußerers und des Erwerbers über die Übereignung von Grundstücken

  • öffentliche Beurkundung ist zum Nachweis der Auflassung gegenüber dem Grundbuchamt erforderlich, damit dieses die Eintragung ins Grundbuch vornehmen kann

Grundpfandrechte:

  • bilden die Grundlage zur Kreditsicherung durch Immobilien

  • zu ihnen zählen die Hypothek, die Grundschuld und die Rentenschuld

  • Grundpfandrechte sind dingliche Verwertungsrechte; der Gläubiger kann bestimmte Geldsummen notfalls im Wege der Zwangsversteigerung aus dem Grundstück zurückerhalten, wobei die Inhaber von Grundpfandrechten eine bevorzugte Stellung haben.